Wohnmobil mieten Erfurt | Thüringen | Camper | Preise | Mietbedingungen

Wohnmobil mieten in Erfurt & Thüringen - Preisübersicht & Mietbedingungen

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Unsere Camper-Preise und Mietbedingungen für 2024

Fahrzeug01.01. - 31.0301.04. - 31.05.01.06. - 15.09.16.09. -31.10.01.11. - 31.12.Servicepauschale
Mars (Camper Van)109€ / Tag119€ / Tag139€ / Tag119€ / Tag109€ / Tag149€ / Tag (einmalig)
Merkur (Camper Van)99€ / Tag109€ / Tag129€ / Tag109€ / Tag99€ / Tag149€ / Tag (einmalig)
Pluto (Camper Van)99€ / Tag109€ / Tag129€ / Tag109€ / Tag99€ / Tag149€ / Tag (einmalig)
Venus (Camper Van)109€ / Tag119€ / Tag139€ / Tag119€ / Tag109€ / Tag149€ / Tag (einmalig)
Jupiter (Wohnmobil)109€ / Tag119€ / Tag139€ / Tag119€ / Tag109€ / Tag149€ / Tag (einmalig)
Neptun (Wohnmobil)119€ / Tag129€ / Tag149€ / Tag129€ / Tag119€ / Tag149€ / Tag (einmalig)
Uranus (Wohnmobil)119€ / Tag139€ / Tag159€ / Tag139€ / Tag119€ / Tag149€ / Tag (einmalig)

Im Mietpreis enthalten sind folgende Leistungen:

  • Autarkes & winterfestes Wohnmobil Eurer Wahl.
  • Sorglos-Paket mit vollständigem & hochwertigem Camping- & Küchenequipment sowie zahlreichen Inklusivleistungen. Ihr müsst nur noch Euer komplettes Bett- und Privatzeug mitbringen. Den Rest haben wir bereits für Euren stressfreien Urlaubsstart gepackt.
  • 250 Freikilometer pro Miettag. Im Anfrageprozess können Mehrkilometer dazu gebucht werden. Siehe auch Mietbedingungen Art. 5(13).

Versicherungen:

  • Vollkaskoversicherung + Teilkaskoversicherung mit 1.500 € Selbstbeteiligung je Schadenfall.
  • Optional könnt Ihr Euer Selbstbeteiligungsrisiko auf 250 € je Schaden senken. Durch den Abschluss einer Reiseabsicherung (CDW – Collision Damage Waiver) fahrt Ihr entspannter in den Urlaub. Die Kaution von 1.500 € ist in jedem Fall bei uns zu hinterlegen. Im Schadenfall bekommt Ihr eine Erstattung von dem Versicherer (ERGO).
  • Eine Camping-Reiserücktrittsversicherung sowie den Ergänzungsschutz Covid-19 empfehlen wir Euch ebenfalls, solltet Ihr lange im Voraus buchen, in gehobenem Alter sein oder sonstige Risiken bestehen, die den Antritt der Reise ausschließen könnten.

Alle Informationen dazu bekommt Ihr auf der Seite Reiseschutz.

Kaution:

  • 1.500 € pro Miete und Fahrzeug.
  • Die Kaution ist spätestens 5 Tage vor Mietbeginn separat zu überweisen oder direkt bei Fahrzeugübergabe bar zu hinterlegen. Ihr könnt die Kaution nicht via Kreditkarte hinterlegen.

Was beinhaltet die Servicepauschale?

  • Flexible Fahrzeugübergabe und -rückgabe zwischen 9 und 14 Uhr (nach Abstimmung). Abhängig vom Buchungsstatus und dem betrieblichen Ablauf kann eine kostenlose Übergabe am Vorabend oder eine spätere Rückgabe möglich sein. Bitte stimmt dies kurzfristig mit unserem Team ab!
  • Fachgerechte Einweisung und Probefahrt (auf Wunsch) mit Eurem Miet-Wohnmobil.
  • Außenreinigung.
  • Parkplatz für Euren Pkw während der Mietdauer.
  • Ansprechpartner während Eurer Reise via Telefon und WhatsApp – wir sind für Euch da!
  • 2x Gasflaschen (1x voll, 1x angefangen) bei allen teilintegrierten Fahrzeugen; 1 volle Flasche bei Kastenwagen. Eine 2. volle Gasflasche kann im Buchungsprozess gegen Aufpreis bestellt werden.

Zahlung des Mietpreises & Kaution

  • 30 % Anzahlung innerhalb 5 Tagen nach Vertragsabschluss.
  • 70 % Restzahlung 14 Tage vor Abreise.
  • Kaution muss bei Fahrzeugübergabe in bar oder vor Fahrzeugübergabe per Überweisung bei uns hinterlegt sein.

Nur noch Euer Reisegepäck und Bettzeug einräumen, den Kühlschrank füllen und Ihr könnt sofort, auch von unserem Betriebshof, in den Urlaub starten!

Mietbedingungen

  • 1. Mietvertrag

    (1) Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter auf Dritte übertragen werden.

    (2) Das Fahrzeug darf nur von den im Fahrerdatenbogen genannten Personen, mit gültigem Führerschein, gefahren werden. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Eine Kopie des Führerschein, Personalausweis sowie die Oberseite der EC Karte, ist spätestens bei Fahrzeugübergabe dem Vermieter zu übergeben.

    (3) Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und Rückgabe erfolgen am vereinbarten Übergabeort/ im Angebot vereinbart.

    (4) Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf Erstattung des dem ihm entstandenen Schaden durch den Mieter. Mindestens jedoch den Tagesmietpreis gemäß Vertrag.

  • 2. Kündigung; Zurückbehaltungsrecht; Unmöglichkeit

    (1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

    (2) Findet eine ordentliche Kündigung statt, so hat diese schriftlich zu erfolgen – in diesem Fall finden die unter Absatz 3 dargestellten Stornobedingungen Anwendung.

    (3) Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

  • 3. Stornobedingungen

    (1) Folgende Stornobedingungen kommen bei einer Kündigung zum Tragen:

    • bis 90 Tage vor dem Mietbeginn: 25 % des vereinbarten Mietpreises mind. jedoch 200,00 Euro
    • 30 Tage vor dem Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises mind. jedoch 200,00 Euro
    • 15 Tage vor dem Mietbeginn: 70 % des vereinbarten Mietpreises mind. jedoch 200,00 Euro
    • weniger als 15 Tage vor dem Mietbeginn: 90 % des vereinbarten Mietpreises mind. jedoch 200,00 Euro
    • am Tag des Mietbeginns: 100 % des vereinbarten Mietpreises

    (2) Der Vermieter empfiehlt dem Mieter ausdrücklich den Abschluss einer Reisekosten- Reiseabbruchs-Versicherung um den Schaden aus einem Abbruchsgrund eines versicherten Ereignisses zu begrenzen. Der Mieter kann sich hierzu an dem Vermieter bezüglich Beratung und Abschluss wenden.

  • 4. Zustand des Fahrzeugs

    (1) Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. Lackschäden, Dellen, Kratzer oder Parkrempler dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, welches Bestandteil des Mietvertrags ist. Hierzu sind auch Videoaufnahmen von beiden Parteien akzeptiert.

    (2.a.) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig von innen gereinigt an den Vermieter zurückzugeben. Kommt dieser der Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, kann der Vermieter Reinigungskosten in Höhe von bis zu 160 Euro (ohne Tier) und 250 Euro (mit Tier) für Kastenwagen und 250 Euro (ohne Tier) und 350 Euro (mit Tier) für Teilintigrierte Fahrzeuge in Rechnung stellen. Der Vermieter kann den entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.

    (2.b.) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt (Diesel und AdBlue) an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er dem Vermieter Aufwandskosten in Höhe von 3,00 Euro je Liter zu ersetzen. Der Vermieter kann den entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.

    (2.c.) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit mehrfach gespülter (Frischwasser) WC-Kasette und entleerten Abwassertank an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er dem Vermieter Aufwandskosten in Höhe von 120 Euro zu ersetzen. Der Vermieter kann den entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.

    (3) Der Vermieter kann den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.

    (4) Das Fahrzeug welches im Angebot angebotenen wurde, kann sich ggf. ändern. Der Vermieter ist verpflichtet dem Mieter ein ähnliches Fahrzeug mit ähnlicher Ausstattung bereit zu stellen. Dies betrifft im wesentlichen Situationen, in denen der Vermieter turnusmäßig neue Fahrzeuge anschafft und Verkauft und bei Neuanschaffungen auf einen anderen Hersteller zurückgreifen muss.

  • 5. Nutzung; Tiere/ Haustiere; Fürsorgepflicht; Preise; Mindestmiettage; Kaution; Kilometer

    (1) Versicherungsschutz besteht in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören erlaubt. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz. Davon ausgenommen sind Länder die von der Versicherung ausgeschlossen wurden. Der Mieter ist verpflichtet vor Einfahrt in das Ausland zu prüfen ob das jeweilige Land zum versicherten Gebiet gehört. Dazu hat der Mieter die Grüne Versicherungskarte die in dem Fahrzeug beiliegt, zu prüfen. Es ist untersagt in Länder zu fahren in denen kein Versicherungsschutz besteht.

    (2) Das Rauchen im Fahrzeug ist strengstens untersagt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er dem Vermieter Reinigungskosten in Höhe von 300 Euro zu ersetzen.

    (3) Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise-Wohnmobil. Darüberhinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten sind verboten.

    (4) Das Fahren ist nur denjenigen Personen gestattet die in Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis sind, gegen die kein Fahrverbot besteht und denen die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist. Die Regelungen nach 1.(2) bleiben unberührt.

    (5) Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.

    (6) Das Mitführen von Tieren/ Haustieren ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter gestattet.

    (7) Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass: (a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern, (b) einer Gefahr durch absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt, (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte), (d) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen. Schäden an der Markise sind nicht in der Vollkaskoversicherung inkludiert, sondern vom Mieter zu tragen. Eine Absicherung ist über eine Wohnmobilversicherung möglich. Sprecht uns an.

    (8) Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen. Alle eigenständigen und beauftragten Reparaturen sind mit dem Vermieter vorher abzustimmen.

    (9) Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden. Die Kosten dafür sind vom Mieter zu tragen.

    (10) Die Preise entsprechen unserer aktuellen Preisliste bzw. dem Vertragsinhalt

    (12) Die Kaution beträgt 1.500 Euro je Fahrzeug und ist separat zum Restbetrag, 14 Tage vor Reiseantritt zu überweisen oder in bar bei Fahrzeugübergabe zu hinterlegen. Die Kaution wird mit dem Übergabeprotokoll bestätigt.

    (13) Die Freikilometer sind auf 250 Km pro Miettag begrenzt. Im Buchungsprozess ist die Buchung von zusätzlichen Km-Paketen möglich. Nicht vorab zugebucht gefahrene Kilometer werden mit 0,40 € je Kilometer berechnet. Separate Absprachen können im Mietvertrag vereinbart werden.

    (14) Im Schadensfall (Beschädigung) beträgt die Selbstbeteiligung je Schaden bis zu 1. 500 €. Ist der Schaden geringer als 1.500 € wird die Differenz dem Mieter erstattet. Erleidet der Mieter zwei separate Schäden kann der Vermieter eine Kaution von 1.500 € für den zweiten Schaden nachfordern. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter ausdrücklich den Abschluss einer Selbstbehaltskosten-Versicherung (CDW). Hierzu kann der Mieter sich beim Vermieter beraten lassen und den Abschluss einer solchen Versicherung vornehmen.

    (15) Die Nutzung auf einem Festivalgelände ist untersagt.

    (16) Die Nutzung des Fahrzeuges ist auf öffentliche Straßen begrenzt.

  • 6. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

    (1) Die Kosten für Kraftstoff (Diesel, AdBlue) sowie notwendige Hilfs- und Betriebsstoffe während des Mietverhältnisses sind vom Mieter zu tragen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietdauer vollgetankt mit Diesel und AdBlue zurückzugeben; andernfalls siehe 4.2.b.

    (2) Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 100 Euro kann der Mieter im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen lassen. Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs erstattet. Das beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am Ende der Mietzeit zu übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt.

    (3) Insbesondere bei Langstreckenfahrten ist der Mieter verpflichtet den Ölstand des Fahrzeuges zu prüfen und gegebenenfalls Öl nachfüllen. Eine Prüfung des Ölstandes ist mindestens jedoch je 3000 gefahrenen km durchzuführen.

  • 7. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden, technische Defekte

    (1) Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter durch Ausübung der Sorgfaltspflichten nicht hätte verhindern können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

    (2) Für den Fall dass eine oben genannte Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, kann der Mieter eine Minderung um 1/24 des Tagesmietpreises pro angefangener Stunde verlangen, solange die Beeinträchtigung besteht. Bei einer fristlosen Kündigung im oben genannten Fall verzichtet der Mieter auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten durch den Vermieter. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben unberührt.

    (3) Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen und gegebenenfalls mit einer Fotodokumentation zu unterstützen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.

    (4) Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang. In dem Fall gelten Absatz (1) und (2) nicht.

  • 8. Verkehrsunfälle

    (1) Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.

    (2) Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.

    (3) Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Vorfall in Kenntnis zu setzen und ihm einen umfassenden Bericht einschließlich Skizze und Fotos zukommen zu lassen. Sollten an einem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, die KFZ-Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf dem Vermieter vorlegen.

    (4) Die Weiterfahrt mit einem defekten Fahrzeug, ist zur Vorbeugung von Folgeschäden untersagt. Vor Weiterfahrt ist mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen und im Einzelnen eine Weiterfahrt abzustimmen. Für jeglichen Folgeschaden aus der Weiterfahrt mit einem defekten Fahrzeug kann der Vermieter den Mieter zur Haftung heranziehen.

  • 9. Haftung des Vermieters

    (1) Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.

    (2) Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters doch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

    (3) Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter vorsätzlich handelt oder eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.

    (4) Das Abstellen des privaten PKW auf dem Betriebsgrundstück des Vermieters während der Mietdauer ist möglich. Das Betriebsgrundstück ist nachts verschlossen. Für Schäden an den Privatfahrzeugen der Mieter übernimmt der Vermieter keine Haftung.
    Ausgenommen sind Schäden die der Vermieter und sein Beauftragen selbst zugeführt haben. Die Fahrzeuge der Mieter sind nicht über den Vermieter gesondert versichert. Dies betrifft insbesondere den Fall des Einbruchs, Vandalismus, Schäden durch Naturereignisse sowie Brand. Schuldrechtlichen Verhältnisse die sich aus Schäden zwischen KFZ ergeben, die durch KFZ-Versicherungen gedeckt sind, bleiben davon unberührt.

  • 10. Gerichtsstand, Sonstiges

    (1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG) gilt nicht. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    (2) Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, legen die Parteien als Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Mietvertrag das Gericht fest, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

    3) Sollte eine der Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

    Stand Juni 2022